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   BGH, 16.12.2014 - 1 StR 509/14   

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https://dejure.org/2014,45471
BGH, 16.12.2014 - 1 StR 509/14 (https://dejure.org/2014,45471)
BGH, Entscheidung vom 16.12.2014 - 1 StR 509/14 (https://dejure.org/2014,45471)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2014 - 1 StR 509/14 (https://dejure.org/2014,45471)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 354 Abs. 1 StPO, § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB, § 349 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Nachholung einer versehentlich unterbliebenen Festsetzung der Höhe eines Tagessatzes auf den Mindestsatz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachholung einer versehentlich unterbliebenen Festsetzung der Höhe eines Tagessatzes auf den Mindestsatz

  • rechtsportal.de

    StGB § 40 Abs. 2 S. 3
    Nachholung einer versehentlich unterbliebenen Festsetzung der Höhe eines Tagessatzes auf den Mindestsatz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.10.2011 - 4 StR 344/11

    Brandstiftung (teilweise Zerstörung eines zu gewerblichen Zwecken genutzten

    Auszug aus BGH, 16.12.2014 - 1 StR 509/14
    Eine solche Festsetzung ist auch dann erforderlich, wenn - wie hier - aus Geldstrafen und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11).
  • BGH, 27.07.2016 - 1 StR 19/16

    Gewerbsmäßiger Schmuggel; Steuerhinterziehung (Entnahme aus einem Steuerlager;

    Der Senat holt dies entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nach und setzt auf Antrag des Generalbundesanwalts den jeweiligen Tagessatz auf die Mindesthöhe (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) von einem Euro fest (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 1 StR 509/14).
  • KG, 03.07.2016 - 5 Ws 80/16

    Revision in Strafsachen: Nachholung der Bestimmung der Tagessatzhöhe durch das

    Der Senat kann vielmehr in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst die Tagessatzhöhe bestimmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 - 1 StR 509/14 - und 4. Juli 2012 - 4 StR 173/12 - jeweils juris; Senat, Beschluss vom 8. September 2015 - [5] 121 Ss 110/15 [33/15] - Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 354 Rdn. 25b), da insoweit eine Überschneidung mit der Zumessung der Anzahl der Tagessätze nicht ersichtlich ist und die Urteilsgründe ausreichende Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten enthalten (vgl. KG a.a.O.; Beschlüsse vom 23. Oktober 2006 - [4] 1 Ss 249/06 [164/06] - und 7. Februar 2001 - [3] 1 Ss 311/00 [117/00] - juris).
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